Beförderungsbedingungen des Förderverein Schienenbus e.V.

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70806 Kornwestheim
Deutschland
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1. Grundlagen
Die nachstehenden Beförderungsbedingungen regeln das Zusammenspiel zwischen dem Förderverein Schienenbus e.V. (kurz „FöS“ genannt) und seinen Fahrgästen, ihre jeweiligen Rechte und Pflichten.
a) Es besteht grundsätzlich keine Betriebs- und Beförderungspflicht des FöS. Mit dem Betreten eines Fahrzeugs des FöS akzeptiert der Fahrgast die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen als Bestandteil des Beförderungsvertrages.
b) Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen sowie von Sachen und Tieren auf allen durch den FöS veranstalteten Fahrten, ausgenommen von Fahrten im Regelverkehr. Für diese gelten die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Verkehrsverbünde und der DB Regio.
c) Im Falle der betrieblichen oder technischen Störung einer Fahrt mit historischen Fahrzeugen haftet der FöS lediglich für die Erbringung der Beförderung an sich. Diese kann mit Ersatzfahrzeugen aller Art, ggf. auch durch Abschleppen mit einer Zusatzlokomotive, mit Regelzügen oder Bussen durchgeführt werden. Weitergehende Ersatzleistungen oder Schadenersatz sind ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Rechte und Pflichten des Fahrgastes
a) Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Beförderung, wenn er einen gültigen Fahrschein vorzeigen kann. Die Angaben auf dem Fahrschein sind maßgeblich für die Beförderung. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht grundsätzlich nur für die auf der Fahrkarte genannten Sitzplätze.
b) Jeder Fahrgast muss sich bei der Benutzung der Fahrzeuge so verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, seine eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen erfordern. Dabei müssen die Fahrgäste den Anweisungen des Personals grundsätzlich Folge leisten. So kann das Personal Fahrgäste beispielsweise auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist.
c) Der FöS kann Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder auch für andere Fahrgäste darstellen, von der Beförderung ausschließen.
d) Kinder müssen von einem Erwachsenen begleitet werden. Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern.
e) Sofern im Rahmen einer Fahrt Stadtführungen bzw. Besichtigungen vorgesehen sind, bei der ggf. Treppen bestiegen werden müssen, ist eine Teilnahme daran nur mit ausreichender Kondition möglich. Eine Teilnahme mit Rollator oder Gehhilfen bedarf einer Rückfrage vor der Buchung.

3. Rechte des FöS
a) Wenn der Fahrgast ein Fahrzeug verschmutzt, kann der FöS ein Reinigungs- bzw. Instandhaltungsentgelt in Höhe von 80,00 Euro verlangen. Bei vorsätzlicher Beschädigung kann der FöS weitergehende Ansprüche geltend machen. Dem Fahrgast bleibt dabei der Nachweis möglich, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
b) Der Fahrgast darf die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen nur dann betätigen, wenn Gefahr für seine Sicherheit, die Sicherheit anderer oder des Fahrzeugs besteht. Bei Missbrauch muss er einen Betrag in Höhe von 300,00 Euro zahlen; weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt.
c) Das Rauchen ist in den Fahrzeugen nicht erlaubt. Bei Verstößen kann das Betriebspersonal den Fahrgast verweisen und von der Beförderung ausschließen.
d) Der FöS kann Fahrgäste in solchen Fällen von der Beförderung ausschließen, die in den vorliegenden Beförderungsbedingungen gesondert erwähnt sind.
e) Der FöS ist nicht zur Beförderung von Fahrgästen verpflichtet. Er unternimmt zumutbare Anstrengungen, um das durch den Fahrplan veröffentlichte Leistungsangebot zu erbringen, es sei denn, die Beförderung wird durch Umstände verhindert, die der FöS nicht abwenden bzw. denen er nicht abhelfen kann.

4. Fahrscheine, deren Vertrieb und Gültigkeit
a) Fahrscheine werden im Namen und auf Rechnung des FöS verkauft. Es gelten nur die Fahrscheine des FöS. Beim Einsteigen muss der Fahrgast einen für die gesamte Fahrt gültigen Fahrschein haben. Der Fahrschein muss so lange aufbewahrt werden, bis die Fahrt endet. Das Kontrollpersonal kann den Fahrgast jederzeit dazu auffordern, den Fahrschein zur Kontrolle vorzuzeigen, der Fahrgast ist verpflichtet, dieser Aufforderung zu folgen. Der Fahrgast kann von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn er der Aufforderung des Kontrollpersonals nicht nachkommt, den Fahrschein vorzuzeigen.
b). Fahrkarten können ausschließlich vorab erworben werden. Die dadurch entstandene Forderung wird mittels Überweisung auf das auf der Bestätigung durch den FöS genannte Konto aufgehoben. Bei kurzfristiger Buchung muss eine Sondervereinbarung getroffen werden, die es ggf. ermöglicht, die Zahlung erst bei Fahrtantritt bei einem Zugbegleiter zu leisten.
c) Wird ein Fahrgast von der Beförderung ausgeschlossen, hat er keinen Anspruch auf Erstattung.

5. Mitnahme von Sachen und Tieren
a) Ein Anspruch auf die Beförderung von Sachen besteht nicht, ferner haftet der FöS nicht für transportierte Gegenstände und Tiere.
b) Die historischen Fahrzeuge des FöS wurden seinerzeit nicht barrierefrei konstruiert und bieten keinen Stauraum. Daher können Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren ausschließlich zusammengeklappt und wie auch Fahrräder nur nach vorheriger Voranmeldung beim FöS mitgenommen werden. Dies gilt auch für Gepäckstücke, die das Format einer Handtasche überschreiten.
c) Der Fahrgast darf nur Sachen mitnehmen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet werden. Von der Beförderung ausgeschlossen sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände, insbesondere explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe, unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können sowie Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen. Andere Fahrgäste dürfen durch die Mitnahme weder gefährdet noch belästigt werden. Der Fahrgast muss seine Sachen dementsprechend unterbringen und beaufsichtigen. Dabei dürfen die Gegenstände keinen eigenen Sitzplatz blockieren. Der Fahrgast haftet für jeden Schaden, der durch die Mitnahme der Sachen verursacht wird.
d) Fahrgäste können, ohne hierauf einen Rechtsanspruch zu haben, nach vorheriger Anmeldung Tiere mitnehmen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet ist und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. Hunde bedürfen grundsätzlich der Aufsicht durch eine geeignete Person und müssen kurz angeleint werden. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen zudem einen Maulkorb tragen. Hunde dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden, sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden, die ebenfalls keine Sitzplätze blockieren dürfen. Der Fahrgast haftet für Schäden durch die von ihm mitgebrachten Tiere. Blindenhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung zugelassen jedoch ist auch hier eine vorherige Anmeldung erforderlich.

6. Haftung des FöS
Der FöS haftet für Tod oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schaden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt. Davon ausgenommen sind Schäden durch Verschmutzung oder Beschädigung von Kleidung, die sich aus dem Betrieb der historischen Fahrzeuge ergeben. Für Sachschäden haftet das Verkehrsunternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen begründen keine Ersatzansprüche.

7. Besonderheiten des FöS als Museumsbahn
a) Bei den Verkehrsdiensten des Fös handelt es sich um einen Museumsbahnbetrieb mit Fahrten, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken durchgeführt werden Die Vorschriften der Verordnung (EG) 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr. L 315 S.14) kommen bei den Verkehrsdiensten des FöS gem. § 1 Abs. 4 AEG daher nicht zur Anwendung.
b) Da der FöS als Museumsbahn kein öffentliches Verkehrsbedürfnis erfüllt, wird eine unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten gem. § 145 Abs. 1, 147 Abs. 3 SGB IX nicht gewährt.
c) Auf Tickets für Fahrten und Veranstaltungen wird laut Gesetzgeber grundsätzlich kein Rücktrittsrecht eingeräumt und insbes. die Regelung des BGB über Fernabsatzverträge findet gem. §312 b Abs 3 Ziff 6 keine Anwendung. Dies gilt auch für den nach der Buchung vorliegenden Beförderungsvertrag zwischen dem FöS und dem Fahrgast. Sofern der Leistungsnehmer ein gebuchtes Ticket jedoch nicht selbst nutzen möchte, kann er es an eine geeignete Ersatzperson weitergeben.
d) Der Umfang der Leistungen des FöS ergibt sich aus der jeweiligen Fahrt- und Leistungsbeschreibung. Die Fahrten finden nur statt, wenn vorab genügend Reservierungen getätigt bzw. eine ausreichende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde. Sofern nicht anders genannt, gilt eine Mindestteilnehmerzahl von 100 Personen. Die Mindestteilnehmerzahl muss in der Regel 14 Tage vor Fahrtantritt erreicht sein, andernfalls kann die Fahrt vom FöS abgesagt werden. In diesem Fall wird der Fahrpreis vollständig erstattet.

8. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist Ludwigsburg.

Stand 11/2021