Satzung des Förderverein Schienenbus e.V.
§ 1: Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Schienenbus e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist Kornwestheim. Der Verein ist beim Amtsgerichts Ludwigsburg unter der Nummer VR 2060 eingetragen.
§ 2: Ziel und Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes – Steuerbegünstigte Vereine – der Abgabenordnung.
- Der Verein hat den Zweck der Förderung der Kultur
- Das Verständnis und Interesse für die Entwicklung des historischen Triebwagens „Schienenbus“ als wichtigen Teil der Wirtschafts- und Sozialgeschichte zu wecken und zu pflegen.
- Wertvolle Zeugnisse der Eisenbahngeschichte als kulturelle und technische Denkmäler zu erhalten.
- Eisenbahnfahrzeuge von historischem Wert zu erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 3: Selbstlosigkeit des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4: Einnahmen und Zuwendungen
- Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gleiches gilt für die Vertrags-inhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 5: Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Ordentliche und fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrags. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der anderen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit
- Die Mitgliedschaft endet:
- bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitglieds,
- bei juristischen Personen durch die Auflösung oder Insolvenzanmeldung,
- durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Jahresende durch einen eingeschriebenen Brief erklärt werden, der spätestens am 30. September bei dem Vorstand eingegangen sein muss. Die Beiträge für das laufende Jahr sind jedoch zu entrichten,
- durch Ausschluss. Der Ausschluss ist möglich, wenn der Auszuschließende den Zwecken und Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhören des Betroffenen der Vorstand. Der Betroffene kann gegen den Vorstandsbeschluss die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen.
Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, das trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.
§ 6: Beiträge
- Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossenen Beiträge verpflichtet.
- Der Vorstand kann in Einzelfällen Sonderregelungen hinsichtlich der Beitragspflicht und Zahlung treffen.
- Der Jahresbeitrag ist im 1. Quartal des Kalenderjahres fällig.
§ 7: Das Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Der Verein führt seine Geschäfte nach den Grundsätzen ordentlicher Buchführung. Vor Abschluss eines Geschäftsjahres hat eine Kassenprüfung stattzufinden.
§ 8: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Kassenprüfer
§ 9: Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Vorstand – gemäß § 26 BGB – sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von 2 Jahren überschritten wird.
§ 10: Die Mitgliederversammlung
Die jährliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden an einem Versammlungsort und Teilnehmern an einer Video- oder Telefonkonferenz und über andere Medien ohne körperliche Anwesenheit durchgeführt werden. Über die Art der Durchführung und wie die Mitglieder ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51% aller Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen. Bei einem in der Satzung vorgegebenen höheren Quorum als die einfache Mehrheit gilt der Beschluss als angenommen, wenn die entsprechende %-Zahl aller Mitglieder dem Beschluss zustimmt.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstands,
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsbeschlusses und Entlastung des Schatzmeisters,
- Wahl des Vorstands,
- Satzungsänderungen,
- Festsetzung des Jahresbeitrages,
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlags,
- Wahl von 2 Kassenprüfern,
- Ernennung und Bestätigung von Ehrenmitgliedern,
- Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern,
- Entscheidung über Vorstandsbeschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder und Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen. Für die Wahrung der Frist ist die rechtzeitige Absendung gemäß Poststempel ausreichend.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
Stimmberechtigt sind Mitglieder nur dann, wenn die Entrichtung der festgelegten Beiträge erfolgt ist. Juristische Personen stimmen mit der Stimme ihres Vertreters ab.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
§ 11: Die Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Mehrfache Wiederwahl ist möglich.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer sind berechtigt, Vereinskasse und Buchführung jederzeit einzusehen. Sie sind verpflichtet, nach Ablauf des Geschäftsjahres alle Kassen und Konten zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
§ 12: Beschlussfassung und Beurkundung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Stimmübertragung ist zulässig, ein stimmberechtigtes Mitglied kann außer seiner eigenen Stimme für weitere 3 stimmberechtigte Mitglieder, die ihr Stimmrecht ordnungsgemäß schriftlich auf ihn übertragen haben, innerhalb einer Mitgliederversammlung ab-stimmen. Sämtliche Beschlüsse werden in das Protokoll aufgenommen und vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet.
§ 13: Mitarbeiter
- Der Vorstand und für den Verein tätige Mitarbeiter arbeiten ehrenamtlich. Die ihnen dabei entstandenen Aufwendungen können ihnen auf Antrag gegen entsprechenden Nachweis erstattet werden.
- Der Vorstand hat das Recht, hauptamtliche Mitarbeiter gegen angemessenes Entgelt zu bestellen, wenn dies durch die Entwicklung der Vereinstätigkeit und zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben notwendig wird.
§ 14: Satzungsänderungen und Auflösung
- Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. - Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an das TECHNOSEUM Landesmuseum für Technik und Arbeit in Mannheim, Stiftung des Öffentlichen Rechts, Museumsstr. 1, 68165 Mannheim, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
Kornwestheim, am 30. Juni 2022